Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und wesentlicher Teil unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Er ist sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Im Waldgesetz für Bayern wird deshalb die Waldbewirtschaftung, -erhaltung und-nutzung grundsätzlich geregelt.
Für Belange der Forstwirtschaft ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die zuständige Fachbehörde. Die Aufforstung wie auch die Rodung (Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten –Bereich Forsten-, Höllgasse 2, 83278 Traunstein, zu beantragen (www.aelf-ts.bayern.de).
Acht staatliche Revierförster informieren und beraten die privaten und kommunalen Waldbesitzer.
Die Untere Naturschutzbehörde ist zuständig für:
- Naturschutzfachliche und –rechtliche Beurteilung von Anträgen auf Erlaubnis zur Erstaufforstung und Erteilung des Einvernehmens
- Naturschutzfachliche und –rechtliche Beurteilung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rodung (Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart) und Erteilung des Einvernehmens
- Naturschutzfachliche und –rechtliche Beurteilung von Anträgen auf Erlaubnis eines Kahlhiebes im Schutzwald (Hiebmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion des Waldes oder der Waldbestand selbst gefährdet werden) und Erteilung des Einvernehmens
- Durchführung von waldrechtlichen Bußgeldverfahren