Das Aufgabengebiet gliedert sich in:
- Vergabe von Sozialwohnungen,
- Wohungsbauförderung / Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung.
Vergabe von Sozialwohnungen
Zur Vormerkung auf die Zuweisung bzw. zum Bezug einer geförderten Wohnung ist ein kostenpflichtiger Wohnberechtigungsschein erforderlich. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt ein Jahr. Der gezielte Wohnberechtigungsschein gilt nur zum Bezug einer bestimmten geförderten Wohnung. Wird in den von Ihnen gewünschten Orten eine für Ihre Haushaltsgröße passende Wohnung frei, wird Ihnen diese (unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters) angeboten.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass auch nach Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines mit langen Wartezeiten zu rechnen ist und kein Anspruch auf Bezug einer geeigneten Wohnung besteht. Nur bei Freiwerden einer Wohnung kann von uns ein neuer Bewerber mit Wohnberechtigungsschein vorgeschlagen werden.
Für die Städte bzw. Gemeinden Grassau, Ruhpolding, Traunreut, Traunstein, Vachendorf und Waging ist zusätzlich zum Wohnberechtigungsschein eine Benennung nach sozialer Rangfolge (Dringlichkeit) erforderlich, da diese Kommunen als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf eingestuft sind (Art. 5 BayWoBindG i. Verb. m. § 3 DVWoR). Die Beantragung erfolgt mit gleichem Antrag. Hierfür fallen jedoch zusätzliche Gebühren an.
Hier erfolgt die Vergabe von Wohnraum durch Benennung nach sozialer Dringlichkeit (Rangfolge). Die Antragstellung bleibt unverändert durch die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines mit Angabe der besonderen persönlichen Dringlichkeit.
Hinweis: Für die Sozialwohnungsvergabe im Stadtgebiet Traunstein ist weiterhin die Stadtverwaltung Traunstein zuständig.
Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF)
Die Einkommensorientierte Zusatzförderung ist ein Zuschuss für die Reduzierung der Mietkosten von Wohnraum, der im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gebaut wurde. Die Zusatzförderung muss vom Mieter dieses Wohnraums beantragt werden und hängt vom jährlichen Gesamteinkommen des Haushalts ab. Bitte beachten Sie, dass die Zusatzförderung frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden kann.
Unter Formulare finden Sie den hierfür benötigten Antrag Stabau Ic sowie die Einkommenserklärungen.
Wohnungsbauförderung (Eigenwohnraum)
Wichtiger Hinweis:
Bis auf Weiteres stehen vom Freistaat Bayern keine Fördermittel zur Verfügung. Eine Antragstellung von staatlichem Baudarlehen/Bayer. Wohnungsbauprogramm, Zuschuss Zweiterwerb und Kinderzuschuss, sowie Anpassungsmaßnahmen von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung ist deshalb voraussichtlich im Jahr 2025 nicht mehr möglich.
Mittel des Bayer. Zinsverbilligungsprogrammes (BayernLabo) können jedoch bei Erfüllen der unten aufgeführten Voraussetzungen bewilligt werden können.
Der Freistaat Bayern fördert:
Neubau oder Erwerb von Wohnungseigentum
Gefördert (Haus, Doppelhaushälfte, Eigentumswohnung) durch ein Staatliches Darlehen aus dem Bayer. Wohnungsbauprogramm und/oder ein Darlehen aus dem Bayer. Zinsverbilligungsprogramm.
Voraussetzungen für eine Förderung sind u.a.
- persönliches Beratungsgespräch vor Antragstellung nach Terminvereinbarung
- Antragstellung vor Beginn der Maßnahme
- Einhaltung der Einkommensgrenze
- Angemessenes Grundstück
- Angemessene Wohnfläche
- Angemessene Baukosten
- Eigenkapital (mindestens 15 % der Gesamtkosten)
- Fremddarlehen
- Tragbarkeit der Belastung
Das Darlehen aus dem Bayer. Wohnungsbauprogramm beträgt bis zu 30 % der Gesamtkosten beim Bau oder Ersterwerb und bis zu 40 % beim Zweiterwerb. Zusätzlich gibt es für jedes Kind einen Zuschuss in Höhe von 5.000 €. Das Darlehen aus dem Bayer. Zinsverbilligungsprogramm beträgt bis zu einem Drittel der Gesamtkosten. Beim Zweiterwerb wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten (max. 30.000 €) gewährt. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Zuständigkeit für die Förderung des Mietwohnungsbaus liegt bei der Regierung von Oberbayern.
Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Gefördert (z.B. behindertengerechter Badumbau, Einbau eines Aufzugs, einer Rampe, Schwellenentfernung, Türverbreiterung) durch ein leistungsfreies Baudarlehen.
Voraussetzungen für dieses leistungsfreie Baudarlehen sind u.a.
- Antragstellung in der Regel vor Beginn der Maßnahme
- Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX
- Einhaltung der Einkommensgrenze
- Gesamtfinanzierung muss gesichert sein
Die Förderung besteht aus einem zins- und tilgungsfreien Baudarlehen bis zu 10.000 € je Wohnung. Finanzierungsmittel von vorrangigen Leistungsträgern (z.B. Pflegegeldkasse, private Unfallversicherung) werden angerechnet. Das Darlehen wird nach fünfjähriger ordnungsgemäßer Belegung mit dem Behinderten in einen Zuschuss umgewandelt, d.h. das Darlehen wird erlassen. Für den Fall der Nutzungsaufgabe innerhalb dieses Zeitraums ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht bestimmungsgemäßen Belegung ein Fünftel des leistungsfreien Baudarlehen zurückzuzahlen. Nur bei besonderen Härtefällen kann hiervon abgesehen werden.