Baum- und Heckenschutz

Hecken, Feldgehölze und Bäume prägen und verschönern unsere Landschaften, leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und sind unverzichtbare Lebensstätten für viele Tierarten. Außerdem verbinden sie verschiedene Lebensräume miteinander und sind damit Bausteine zum Erhalt der Artenvielfalt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Zum Schutz von Gehölzbewohnern während der Brut- und Aufzuchtzeiten regelt das Bundesnaturschutzgesetz, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden dürfen. Der frühe Beginn dieses Verbotes begründet sich darauf, dass die Brutzeit nicht erst mit dem Legen von Eiern beginnt, sondern bereits mit der Balz.
Die Regelungen gelten in bebauten Bereichen und Hausgärten ebenso wie in der freien Natur! Ausgenommen von diesen Verboten sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen, zur Gesunderhaltung von Bäumen oder zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren.
Hecken und Feldgehölze in der freien Natur sind nach Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz zu erhalten und dürfen nicht beseitigt werden. Die Verjüngung und Pflege von Hecken durch „Auf-den-Stock-Setzen“ (= Rückschnitt der Sträucher ca. 15 -20 cm über dem Boden zur Anregung des Neuaustriebs) in Abschnitten mit einer Länge von maximal einem Drittel des Gesamtbestandes ist im Winterhalbjahr möglich. Dies soll in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

Artenschutz

Während das sommerliche Schnittverbot eine vorbeugende Schutzmaßnahme für alle Gehölz bewohnenden Tierarten darstellt, gibt es darüber hinaus noch Vorschriften, die einzelne Tierarten besonders schützen sollen und ganzjährig gelten: Das sind die besonderen Vorschriften zum Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Bei sämtlichen Fällungen oder Gehölzschnittarbeiten, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, dürfen wildlebende Tiere der geschützten Arten nicht beeinträchtigt und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt werden. Hierzu zählen unter anderem alle Vogelarten, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien.
Vor einem Pflegeschnitt einer Hecke muss durch vorheriges Überprüfen sichergestellt sein, dass kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln freigeschnitten oder gar zerstört wird. Ein Baum darf nicht gefällt oder verändert werden, solange ein Vogel darin brütet. Die Brutzeit fällt in der Regel in den Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juli. Auch wenn sich in einem Baum Höhlen befinden, die von Fledermäusen, Höhlenbrütern oder anderen geschützten Arten bewohnt werden, muss dieser Lebensraum erhalten bleiben. Deshalb: Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich vor der Durchführung von Schnittmaßnahmen, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Tieren betroffen sind. 

Verordnungen und Bebauungspläne

Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch Schutzgebiets-verordnungen, Bebauungspläne und landwirtschaftliche Vorschriften (Cross Compliance) weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes und der Beseitigung von Gehölzen bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei der zuständigen Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde in Erfahrung gebracht werden.
 

Merkblatt zu Baumfällung und Gehölzschnitt

Sachgebiet:
Naturschutz- und Waldrecht, Grünordnung
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