Das Aufgabengebiet gliedert sich in:
- Apothekenrecht,
- Arzneimittelrecht,
- Bestattungsrecht,
- Bewachungsgewerbe,
- Gaststättenrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Heilpraktikerwesen,
- Kaminkehrerwesen,
- Ladenschlussgesetz,
- Privatkrankenanstalten,
- Reisegewerbe,
- Schaustellung von Personen,
- Spielhalle,
- Unterbringungsrecht,
- Versteigerergewerbe.
- Apothekenrecht
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Allgemeine Informationen zum Apothekenrecht finden Sie im Bayernportal.
Falls zusätzlich zur Hauptapotheke eine Filialapotheke betrieben werden soll, sind hierfür folgende Unterlagen bezüglich des verantwortlichen Apothekers, der die Filialapotheke leitet, vorzulegen:
- beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
- Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG, Belegart "O" - bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen (nicht älter als 6 Monate)
- Ärztliches Attest über körperliche und geistige Gesundheit und die diesbezügliche Fähigkeit des Filialleiters eine Apotheke zu leiten (nicht älter als 6 Monate)
- Bestätigung der Landesapothekenkammer bzgl. Vortätigkeiten und Zuverlässigkeit
- Dienstvertrag zum Nachweis der Vollbeschäftigung
Vor Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis wird durch das Landratsamt eine Stellungnahme des zuständigen Pharmazierates eingeholt.
- Bewachungsgewerbe (Security, Türsteher)
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Wer fremdes Eigentum oder Personen gewerblich bewachen will, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung. Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:
- polizeiliches Führungszeugnis (Antrag bei Wohnsitzgemeinde, Belegart: O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antrag bei Wohnsitzgemeinde)
- Teilnahmebescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung in den erforderlichen Rechtsvorschriften oder sonstiger Nachweis der entsprechenden Befähigung
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Höhe siehe § 6 der Bewachungsverordnung)
- Nachweis der erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
Die Gebühr für die Erlaubnis beträgt in der Regel 400,00 €.
- Umsetzung von Impf- und Nachweispflichten
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Einrichtungsbezogene Masern-Immunitätsnachweispflicht (§20 Abs. 8 ff. IfSG) – sogenanntes Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020.
Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.
Weitergehende Informationen und Materialien finden Eltern und Beschäftigte insbesondere unter Startseite: www.masernschutz.de des Bundesministeriums für Gesundheit.
Folgende Kontakte des Landratsamtes stehen für Rückfragen bereit:
- E-Mail: gesundheitswesen-recht@traunstein.bayern
- Servicehotline: 0861-58-151 (Dienstag und Donnerstag, jeweils 09.00 – 12.00 Uhr)
- Gaststättenerlaubnis
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Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
Allgemeine Informationen und notwendige Voraussetzungen zur Beantragung finden Sie auf dem Dienstleistungsportal Bayern des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Erweiterungs-/Änderungserlaubnis bei Änderung der Betriebsart oder der Räume
Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde zur Stellungnahme und Weiterleitung einzureichen. Dabei sind der bestehende und der geplante Betrieb bzw. Betriebsräume schriftlich im Antrag und zeichnerisch im Plan (Grundriss im M 1:100) darzustellen und die Änderung kenntlich zu machen.
- Kaminkehrerwesen
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Allgemeine Informationen zum Kaminkehrerwesen finden Sie auf dem Dienstleistungsportal Bayern des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Hier finden Sie den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Das Landratsamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger und steht Ihnen bei Schwierigkeiten oder Beschwerden zur Verfügung.
- Ladenschlussgesetz
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Allgemeine Ladenschlusszeiten:
- Sonn- und Feiertage
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr
- 24. Dezember (wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt bis 6 Uhr und ab 14 Uhr)
Ausnahmen bestehen z.B. für Verkaufsstellen von Bäcker und Konditorwaren: Öffnung ab 5.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen für 3 Stunden (außer 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag) und für verkaufsoffene Sonntage. Weitere Ausnahmen sind ggf. beim Landratsamt zu erfragen.
- Reisegewerbe
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Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie ferner, wenn Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, u. a.:
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswagen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden
- der Gewerbetreibende, der andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht
- wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet
Beantragung der Reisegewerbekarte
Für die Erteilung, Verlängerung oder Ausdehnung einer Reisegewerbekarte ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zuständig, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder juristische Personen ihren Firmensitz haben. Der Antrag ist über Ihre Wohnsitzgemeinde zu stellen. Das Landratsamt Traunstein erhebt für die Reisegewerbekarte befristet für ein Jahr 60 € und für die Reisegewerbekarte unbefristet 100 €.
Allgemeine Informationen zur Beantragung finden Sie auf dem Dienstleistungsportal Bayern des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Soweit der Reisegewerbetreibende im Ausland tätig werden will, wird dafür die sog. Gewerbelegitimationskarte benötigt, die auf Antrag vom Landratsamt Traunstein ausgestellt wird.
EU-Ausländer, die in Deutschland im Reisegewerbe tätig werden möchten, brauchen daher eine deutsche Reisegewerbekarte.
- Schaustellung von Personen
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Allgemeine Informationen zur Beantragung finden Sie auf dem Dienstleistungsportal Bayern des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
- Spielhalle
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Allgemeine Informationen zur Beantragung finden Sie auf dem Dienstleistungsportal Bayern des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
- Versteigerergewerbe
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Allgemeine Informationen zur Beantragung finden Sie auf dem Dienstleistungsportal Bayern des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.