Beim Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten ermittelt das Gesundheitsamt und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein, um eine mögliche Weiterverbreitung der Krankheiten zu verhindern.
Lebensmittelbelehrung
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Amt für Gesundheitswesen verfügen.
Zur ONLINE BELEHRUNG
Die Lebensmittelbelehrung von Schülergruppen, sofern es sich um ein Schulpraktikum handelt, finden ebenfalls als Online-Belehrung statt und sind von der Schule mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Tuberkulosefürsorge
Die Tuberkulose ist nach wie vor eine lebensbedrohende Krankheit. Durch eine sachgerechte Behandlung mit tuberkulosewirksamen Medikamenten ist sie jedoch heilbar.
Schutz der Bevölkerung vor Ansteckung
Im Erkrankungsfall werden die Infektionsquelle und mögliche Ansteckungsfälle in Familie, am Arbeitsplatz und in sonstigen privaten Bereichen ermittelt. Untersucht werden müssen dabei Personen, die regelmäßige und häufige Kontakte im letzten halben Jahr vor der Erkrankung mit dem Betroffenen hatten.
Untersuchungen
Bei den ermittelten Kontaktpersonen werden zum Ausschluss einer Erkrankung Untersuchungen , z. B. mittels Blutuntersuchung (Quantiferontestung) ggf. auch Röntgenaufnahmen bei niedergelassenen Facharztpraxen durchgeführt.
Wie erkennt man eine Tuberkulose?
Häufig verspürt der Tuberkulosekranke wegen des schleichenden Beginns keine oder folgende Beschwerden:
- Husten oder Hüsteln, manchmal mit Blutbeimengungen
- Gewichtsabnahme
- Appetitlosigkeit
- Müdigkeit
- leichtes Fieber, besonders in den Nachmittagsstunden
- Nachtschweiß
- Stechen in der Brust