Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung und
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle, der Gemeinde oder Stadtverwaltung.
Bitte beachten Sie, dass Wohngeld erst vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle oder Ihrer Gemeinde-/ Stadtverwaltung eingeht. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Gem. § 7 Abs. 1 WoGG sind Empfänger folgender Sozialleistungen im Prinzip dann vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung dieser Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Ein Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird oder durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit für die Gewährung dieser Leistungen vermieden oder beseitigt werden kann.
Weitere Hinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat finden Sie hier.