Das Aufgabengebiet gliedert sich in:
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT),
- Einreisebestimmungen,
- Erwerbstätige,
- Familiennachzug,
- Ausbildung und Studium,
- Verpflichtungserklärung,
- EU und EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsbürger,
- Niederlassungserlaubnis,
- Integration.
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländer-
behörde nicht aufsuchen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier .
Britische Staatsbürger und Brexit
Hinweise für britische Staatsbürger hinsichtlich des Brexit finden Sie hier. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat weitere Informationen für Arbeitgeber zusammengestellt.
Elektronischer Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer in aller Regel einen Aufenthaltstitel. Alle Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) finden Sie unter Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat.
Bei Antragstellung müssen Sie ein biometrietaugliches Passbild vorlegen. Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip müssen von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig.
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient lediglich als Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem anerkannten Pass.
Der eAT bietet zusätzlich folgende Möglichkeiten:
Bei Diebstahl oder Verlust können Sie die Online-Ausweisfunktion telefonisch über die Hotline +49 116 116 sperren lassen.
EU und EWR-Staatsbürger - Schweizer Staatsbürger
Staatsangehörige der EU-Staaten genießen Freizügigkeit. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR. Sie sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates sind, benötigen eine Aufenthaltskarte, die auf Antrag ausgestellt wird. Nach 5 Jahren Aufenthalt entsteht ein Daueraufenthaltsrecht.
Einreisebestimmungen
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Form des Sichtvermerks (Visum) beantragt werden. Eine Einreise unter Missachtung der Einreisebestimmungen führt in der Regel zur Versagung des Aufenthaltstitels. Welche Einreisebestimmungen für die jeweiligen Staaten gelten finden Sie unter Auswärtiges Amt.
Erwerbstätige
Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie hierzu berechtigt. Alle Informationen zur Arbeitsaufnahme und Ausbildung/Studium in Deutschland. Bei Einreise mit abgeschlossener Berufsausbildung muss bei der Visaantragsstellung eine Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung in Deutschland nachgewiesen werden.
Familiennachzug
Alle Informationen zum Familiennachzug finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Verpflichtungserklärung
Ausländische Besucher müssen bei der Visumbeantragung nachweisen, dass während des Aufenthaltes Ihres Besuchs in Deutschland der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder anderen öffentlichen Mitteln gesichert ist. Soweit ein Antragsteller nicht in der Lage ist, eigene Mittel nachzuweisen, kann er bei der deutschen Auslandsvertretung ersatzweise eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland vorlegen.
Die Verpflichtungserklärung kann entweder bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung muss die Ausländerbehörde auch die Bonität des Bürgen prüfen und ggf. auf dem Formular bestätigen. Auch die Unterschrift muss beglaubigt werden. Wenn Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, bitten wir Sie persönlich vorzusprechen und folgende Unterlagen mitzubringen:
- Pass- oder Personalausweis
- Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder Kaufvertrag)
- Einkommensnachweis (z.B. die letzten 3 Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: Bestätigung des Steuerberaters über mtl. Nettogewinn, nach Abzug Einkommensteuer und Krankenversicherung)
- genaue Personalien, Passdaten und Anschrift des Gastes (soweit möglich)
Die Verpflichtungserklärung kann auch bei der Einreisekontrolle an der Schengen-Außengrenze als Nachweis zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verwendet werden. Auch anlässlich der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland kann eine Verpflichtungserklärung nötig sein.
Hinweis: Bei der Visumsantragsstellung verlangt die deutsche Auslandsvertretung auch den Nachweis von ausreichendem Krankenversicherungsschutz für Deutschland.
Niederlassungserlaubnis
Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss man in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Mit ihr darf man in Deutschland arbeiten.
Integration
Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern wird gefördert und gefordert. Die Eingliederungsbemühungen werden durch einen Integrationskurs unterstützt. Ausländern, die der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nicht nachkommen, drohen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen (kürzere Erlaubnisdauer oder Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) sowie Zwangs- und Bußgelder.