Aufenthaltserteilung und -beendigung

Das Aufgabengebiet gliedert sich in:

  • Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT),
  • Einreisebestimmungen,
  • Erwerbstätige,
  • Familiennachzug,
  • Ausbildung und Studium,
  • Verpflichtungserklärung,
  • EU und EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsbürger,
  • Niederlassungserlaubnis,
  • Integration.

 

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländer-
behörde nicht aufsuchen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier .

Britische Staatsbürger und Brexit

Hinweise für britische Staatsbürger hinsichtlich des Brexit finden Sie hier. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat weitere Informationen für Arbeitgeber zusammengestellt. 

Elektronischer Aufenthaltstitel

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer in aller Regel einen Aufenthaltstitel. Alle Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) finden Sie unter Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat.

Bei Antragstellung müssen Sie ein biometrietaugliches Passbild vorlegen. Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip müssen von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - –eine persönliche Vorsprache nötig.

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient lediglich als Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem anerkannten Pass.

Der eAT bietet zusätzlich folgende Möglichkeiten:

 

Bei Diebstahl oder Verlust können Sie die Online-Ausweisfunktion telefonisch über die Hotline +49 116 116 sperren lassen.

EU und EWR-Staatsbürger - Schweizer Staatsbürger

Staatsangehörige der EU-Staaten genießen Freizügigkeit. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR. Sie sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates sind, benötigen eine Aufenthaltskarte, die auf Antrag ausgestellt wird. Nach 5 Jahren Aufenthalt entsteht ein Daueraufenthaltsrecht.

Einreisebestimmungen

Ein erforderlicher Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Form des Sichtvermerks (Visum) beantragt werden. Eine Einreise unter Missachtung der Einreisebestimmungen führt in der Regel zur Versagung des Aufenthaltstitels. Welche Einreisebestimmungen für die jeweiligen Staaten gelten finden Sie unter Auswärtiges Amt.

Erwerbstätige

Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie hierzu berechtigt. Alle Informationen zur Arbeitsaufnahme und Ausbildung/Studium in Deutschland. Bei Einreise mit abgeschlossener Berufsausbildung muss bei der Visaantragsstellung eine Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung in Deutschland nachgewiesen werden.

Familiennachzug

Alle Informationen zum Familiennachzug finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Verpflichtungserklärung

Ausländische Besucher müssen bei der Visumbeantragung nachweisen, dass während des Aufenthaltes Ihres Besuchs in Deutschland der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder anderen öffentlichen Mitteln gesichert ist. Soweit ein Antragsteller nicht in der Lage ist, eigene Mittel nachzuweisen, kann er bei der deutschen Auslandsvertretung ersatzweise eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland vorlegen.

Die Verpflichtungserklärung kann entweder bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung muss die Ausländerbehörde auch die Bonität des Bürgen prüfen und ggf. auf dem Formular bestätigen. Auch die Unterschrift muss beglaubigt werden. Wenn Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, bitten wir Sie persönlich vorzusprechen und folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Pass- oder Personalausweis
  • Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder Kaufvertrag)
  • Einkommensnachweis (z.B. die letzten 3 Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: Bestätigung des Steuerberaters über mtl. Nettogewinn, nach Abzug Einkommensteuer und Krankenversicherung)
  • genaue Personalien, Passdaten und Anschrift des Gastes (soweit möglich)

 

Die Verpflichtungserklärung kann auch bei der Einreisekontrolle an der Schengen-Außengrenze als Nachweis zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verwendet werden. Auch anlässlich der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland kann eine Verpflichtungserklärung nötig sein.

Hinweis: Bei der Visumsantragsstellung verlangt die deutsche Auslandsvertretung auch den Nachweis von ausreichendem Krankenversicherungsschutz für Deutschland.

Niederlassungserlaubnis

Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss man in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Mit ihr darf man in Deutschland arbeiten.

Integration

Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern wird gefördert und gefordert. Die Eingliederungsbemühungen werden durch einen Integrationskurs unterstützt. Ausländern, die der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nicht nachkommen, drohen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen (kürzere Erlaubnisdauer oder Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) sowie Zwangs- und Bußgelder.
 

 

 

 

Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Erklärung über das Führen einer ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft

Vollmacht der Ausländerbehörde Traunstein

Verpflichtungserklärung-Erfassungsbogen

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Zusatzblatt C zur Stellenbeschreibung zur Ausländerbeschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer

Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde

Aufenthaltsanzeige gemäß § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU für EU/EWR-Bürger sowie deren Familienangehörigen

Aufenthaltsanzeige gemäß § 16 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU für Bestandsbriten sowie deren Familienangehörige (Brexit)

Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

DATENSCHUTZ

Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht - Informationen zur Datenverarbeitung

Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung

Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für Vertriebenen aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz)

Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)

Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)

Sachgebiet:
Ausländerbehörde
Adresse:

Landratsamt Traunstein
SG 2.30
Papst-Benedikt-XVI.-Platz
83278 Traunstein

Zentraler Servicebereich:
Tel.: 0861 58 - 363

Aufenthaltserteilung und -beendigung

Bauer Sarah
Buchstabe Ks - Mi
Tel: 0861 58 - 7125
Zimmernummer:
B 0.81
E-Mail:  sarah.bauer at traunstein.bayern
Birnbacher Tanja
Buchstabe Dp - G, San - Seb
Tel: 0861 58 - 479
Zimmernummer:
B 0.79
E-Mail:  tanja.birnbacher at traunstein.bayern
Glück Anna Maria
Buchstabe Bb - Do, Sah - Sam
Tel: 0861 58 - 7479
Zimmernummer:
B 0.79
Hechenbichler Martina
Buchstabe Sk - Sta, W - Z + Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Tel: 0861 58 - 7518
Zimmernummer:
B 0.81
E-Mail:  martina.hechenbichler at traunstein.bayern
Helmberger Christina
Buchstabe Oc - R, Shb - Sj
Tel: 0861 58 - 7530
Zimmernummer:
B 0.83
E-Mail:  christina.helmberger at traunstein.bayern
Holzhauser Julia
Buchstabe H - Ir
Tel: 0861 58 - 7128
Zimmernummer:
B 0.80
E-Mail:  julia.holzhauser at traunstein.bayern
Huber Tanja
Buchstabe A - Alm, Saa - Sag
Tel: 0861 58 - 478
Zimmernummer:
B 0.78
E-Mail:  tanja.huber at traunstein.bayern
Lechner Manuela
Buchstabe Ste - Sz, T - V + Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Tel: 0861 58 - 482
Zimmernummer:
B 0.84
E-Mail:  manuela.lechner at traunstein.bayern
Lohr Vanessa
Buchstabe Mj - Ob
Tel: 0861 58 - 7148
Zimmernummer:
B 0.82
E-Mail:  vanessa.lohr at traunstein.bayern
Nothegger Caroline
Buchstabe Aln - Ba
Tel: 0861 58 - 581
Zimmernummer:
B 0.78
E-Mail:  caroline.nothegger at traunstein.bayern
Schwarm Dominik
Buchstabe Is - Kr, Sec - Sha
Tel: 0861 58 - 7502
Zimmernummer:
B 0.81
E-Mail:  dominik.schwarm at traunstein.bayern

Gruppenleitung

Gois Michaela
Tel: 0861 58 - 199
Zimmernummer:
B 1.73
E-Mail:  michaela.gois at traunstein.bayern
Hausner Dominik
Tel: 0861 58 - 480
Zimmernummer:
B 0.82
E-Mail:  dominik.hausner at traunstein.bayern

Sachgebietsleitung

Maier Albert
Tel: 0861 58 - 684
Zimmernummer:
B 1.76
E-Mail:  albert.maier at traunstein.bayern

Abteilungsleitung

Feil Franz
Tel: 0861 58 - 219
Zimmernummer:
A 2.21
E-Mail:  franz.feil at traunstein.bayern

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Um telefonische Terminvereinbarung wird im Vorfeld gebeten.

Wirtschaft
Wirtschaftsregion Chiemgau
Urlaubsregion Chiemgau
Regionalität
Nachhaltigkeit
RAL Gütezeichen

Bankverbindung
Kreissparkasse Traunstein
IBAN: DE96 7105 2050 0000 0000 18
BIC: BYLADEM1TST
Landratsamt Traunstein
Papst-Benedikt-XVI.-Platz
83278 Traunstein
Telefonvermittlung: 0861 58 0
Telefax: 0861 58 9449

Servicezeiten
Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo-Do: 13:00 bis 16:00 Uhr