Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Patientenrückholungen oder Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung nach dem Bayer. Rettungsdienstgesetz (BayRDG). Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen erteilt.
Zuständige Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienstbereich Traunstein (Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf a. Inn und Traunstein) ist das Landratsamt Traunstein als untere Rettungsdienstbehörde.
Voraussetzung für die Erteilung der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebs, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung nachweist.
Für die Ausübung von Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist zusätzlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Traunstein vorzulegen. Dies gilt nicht bei Patientenrückholungen.
Wird eine Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beantragt, so ist eine sog. Funktionsfähigkeitsprüfung durchzuführen. Sofern danach zu erwarten ist, dass durch Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, ist diese zu versagen.
Hinweis:
Für den Rettungsdienstbereich Traunstein konnten bislang keine privaten Unternehmen zugelassen werden.