Schuleingangsuntersuchung

Die Schuleingangsuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenuntersuchung für alle Kinder mit Geburtsdatum zwischen dem 1. Oktober und 30. September, die vor der Einschulung stattfindet (BayEUG Art. 80). Sie wird von sozialmedizinischen Personal durchgeführt und hat zum Ziel, gesundheitliche Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen sowie die Eltern zu beraten. Zuständig ist das Gesundheitsamt am Hauptwohnsitz des Kindes.

Im Landkreis Traunstein findet die Schuleingangsuntersuchung ab Herbst 2025 ausschließlich im Gesundheitsamt Traunstein statt. Die Einladungen werden altersgestaffelt per Post verschickt und enthalten Zugangsdaten für die Online-Terminbuchung. Termine sind auch während der Ferienzeiten verfügbar, sowohl vormittags als auch nachmittags.

Das Schuleingangsscreening dauert etwa 45 Minuten. Überprüft werden:

  • Gewicht und Größe des Kindes
  • Impfstatus
  • Teilnahme an den U-Untersuchungen
  • Seh- und Hörvermögen
  • Sprach- und Sprechfähigkeit
  • rechnerische Vorläuferfähigkeiten
  • Visuomotorik, Fein- und Grobmotorik

 

Wenn bei der Schuleingangsuntersuchung Auffälligkeiten oder besondere Hinweise festgestellt werden (also eine Indikation vorliegt), folgt eine detailliertere schulärztliche Untersuchung. Diese Untersuchung kann je nach Umfang unterschiedlich lange dauern. Planen Sie daher bitte eine ausreichende Zeitreserve!

Bitte zur Untersuchung mitbringen: 

  • Gelbes Kinderuntersuchungsheft oder die Teilnahmekarte aus dem gelben Untersuchungsheft mit Dokumentation der durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen oder eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen.
  • Impfpass                                                 
  • Weitere medizinische Unterlagen, falls vorhanden (z.B. relevante Arztberichte, Allergiepass, Herzpass, Gesundheitspass anderer Art, ärztliche Atteste, Entwicklungsberichte etc.)
  • Brille und Hörgerät, falls vorhanden 
  • Ausgefüllter Anamnesebogen (diesen erhalten Sie mit der Einladung zur Untersuchung)         

 

Muss mein Kind an der Schuleingangsuntersuchung unbedingt teilnehmen? 

Ja! Die Schuleingangsuntersuchung ist in Bayern eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchung, an der alle Kinder in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe einer Grundschule teilnehmen müssen. Wird das Kind nach Einladung des Gesundheitsamtes von den Sorgeberechtigten nicht zur Schuleingangsuntersuchung vorgestellt, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt mit Weitergabe der personenbezogenen Daten. Diese Mitteilung seitens des Gesundheitsamtes ist bei Verweigerung der Schuleingangsuntersuchung gesetzlich verpflichtend.

Was ist neu an der Schuleingangsuntersuchung 2025/ 26 im Landkreis Traunstein?

Für Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Traunstein findet die SEU ab Herbst 2025 ausschließlich in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes Traunstein statt. Hierfür wird altersgestaffelt eingeladen.

Wer hat Einsicht in die Unterlagen meines Kindes?

Vorgelegte persönliche Nachweise, z.B. das gelbe Kinderuntersuchungsheft, der Anamnesebogen, etc. sind als medizinische Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich von den Sozialmedizinischen Assistentinnen oder den Schulärzten einzusehen. 

Was geschieht mit den erhobenen Daten?

Zunächst übermitteln die Einwohnermeldeämter den Gesundheitsämtern die Adressen der schulpflichtig werdenden Kinder. Die Eltern werden vom Gesundheitsamt zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen. Die Untersuchungsunterlagen bleiben beim Gesundheitsamt. Nach Abschluss aller Untersuchungen werden die Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form (ohne Angabe personenbezogener Daten wie Name und Anschrift) an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt und statistisch ausgewertet. Die statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines Jahrgangs in Bayern. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte.

Infos zu Einladung & Termin

Die Einladung erfolgt gestaffelt nach Geburtsdatum.

  • Kein Handeln notwendig, bevor eine Einladung eingeht.
  • Auch zugezogene Kinder werden erfasst.
  • Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich online.
  • Im Einladungsschreiben ist ein Zugangscode enthalten.
  • Termine gibt es auch in Ferienzeiten, vormittags und nachmittags.
Mein Kind hat eine schwere Entwicklungsbeeinträchtigung.Muss er/sie trotzdem zur Schuleingangsuntersuchung ins Gesundheitsamt kommen?

In solchen Fällen bitten wir Sie nach Erhalt der Einladung zur Schuleingangsuntersuchung mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Einzelheiten zu klären und über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Wenn aus medizinisch klar nachvollziehbaren gesundheitlichen oder psychologischen Gründen eine Untersuchung im Gesundheitsamt dem Kind nicht zumutbar oder mit sehr hohem Risiko verbunden ist, kann das Gesundheitsamt das Kind von der Anwesenheitspflicht zur Schuleingangsuntersuchung befreien. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass dies immer eine Einzelfallentscheidung unter sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung ist.

Mein Kind ist schon 5 Jahre alt und wir haben die Frist zur U9 verpasst. Es ist leider nicht mehr möglich, in unserer Kinderarztpraxis einen Termin für die U9 zu vereinbaren. Was müssen wir jetzt tun? 

Bei Nichtvorlage der letzten altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchung ist die Teilnahme an der schulärztlichen Untersuchung im Anschluss an das Schuleingangsscreening (auch bei komplett unauffälligem Befund) verpflichtend.  Ein Eintrag in das gelbe Vorsorgeheft des Kindes erfolgt nicht.

Mein Kind ist 4,5 Jahre alt und damit noch zu jung für die Durchführung einer U9. Gilt dies als Nichtvorlage eines U9-Nachweises?

Nein! Das vorgeschriebene Alter für die Durchführung der U9-Vorsorgeuntersuchung ist 60-64 Monate. Da das Kind in diesem Fall noch keine vollendeten 5 Jahre alt ist, gilt die U8 als die letzte altersentsprechende Vorsorgeuntersuchung.

Wohnsitzwechsel und Schuleingangsuntersuchung


Mein Kind wohnt im Ausland, ist aber noch im Landkreis Traunstein gemeldet. Was muss ich tun? 
In diesem Fall besteht in Deutschland weiterhin die Schulpflicht, somit auch die gesetzlich vorgeschriebene Teilnahmepflicht an der Schuleingangsuntersuchung. In solchen Fällen bitten wir Sie nach Erhalt der Einladung zur Schuleingangsuntersuchung mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Einzelheiten zu klären und über das weitere Vorgehen entscheiden zu können.

Mein Kind wohnt in einem anderen Landkreis, ist aber noch in Traunstein gemeldet. Was ist zu tun?
Für die Untersuchung ist grundsätzlich das Gesundheitsamt am Hauptwohnsitz zuständig. Da Ihr Kind noch in Traunstein gemeldet ist, erhalten Sie eine Einladung vom Gesundheitsamt Traunstein.
Bitte nehmen Sie nach Erhalt der Einladung Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf, um das weitere Vorgehen zu klären.

Wir sind nach Traunstein umgezogen, die Untersuchung wurde im früheren Landkreis bereits gemacht. Muss mein Kind nochmal untersucht werden?
Wenn die Schuleingangsuntersuchung bereits in einem anderen Landkreis durchgeführt wurde, reichen Sie bitte die Teilnahmebestätigung beim Gesundheitsamt Traunstein ein.In diesem Fall entfällt eine erneute Untersuchung.

Rückstellung, Korridorkinder & vorzeitige Einschulung

Mein Kind wird zurückgestellt und erst im nächsten Jahr eingeschult. Muss es trotzdem zur Schuleingangsuntersuchung?
Ja. Auch zurückgestellte Kinder müssen an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen, wenn sie vom Gesundheitsamt eingeladen werden.

Mein Kind ist ein „Korridorkind“ und soll erst im nächsten Jahr eingeschult werden. Ist die Untersuchung trotzdem erforderlich?
Ja. Auch Korridorkinder sind zur Teilnahme verpflichtet, sobald sie eingeladen werden.

Was gilt bei einer vorzeitigen Einschulung (Kind noch nicht schulpflichtig?
Bei vorzeitiger Einschulung ist ebenfalls eine Schuleingangsuntersuchung vorgeschrieben. Entscheidend für die Einschulung ist nicht das Alter, sondern der Entwicklungsstand des Kindes.

Ich habe den Mitteilungsbogen „Vorlage für die Schule“ verloren. Was kann ich tun?

Bitte melden Sie sich telefonisch im Gesundheitsamt. Wir stellen Ihnen gerne ein Duplikat aus. Hierfür ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.


 

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Begutachtung, Sozialmedizin und Prävention
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