Grünlandumwandlung

Im Rahmen des Volksbegehrens „Artenvielfalt und Naturschönheiten in Bayern“ wurde im August 2019 ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland und Dauergrünlandbrache in das Bayerische Naturschutzgesetz aufgenommen (Art. 3 Abs. 4 Ziffer 1 BayNatSchG). Durch den Erhalt von Grünlandflächen sollen wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen und die Biodiversität gesichert werden. Ein weiteres Ziel ist die Reduktion von Treibhausimmissionen und von Stoffeinträgen in Gewässer.

Definitionen:

Dauergrünland sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft (mindestens 5 Jahre) als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.

Umwandlung: Das BayNatSchG verbietet die Grünlandumwandlung, nicht den Grünlandumbruch. Im Gegensatz zum Förderrecht liegt daher eine Grünlandumwandlung nur dann vor, wenn die flächige Zerstörung der Grasnarbe mit einer Nutzungsänderung der Fläche in Ackerland oder Dauerkulturen verbunden ist. Ein Pflegeumbruch mit anschließender Neuansaat stellt keine verbotene Umwandlung dar, sofern keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen sind.

Ausnahme:

Von dem Verbot Dauergrünland umzubrechen kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich wird geschaffen, wenn für die neu entstehende Ackerfläche eine bereits bestehende Ackerfläche in gleicher Größe im gleichen Naturraum neu als Dauergrünlandfläche angelegt wird.  Ein Ausgleich ist nicht erforderlich für Umwandlung von Dauergrünland, das ab 2015 neu entstanden ist (sog. DG-neu) und für im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen (AUM) entstandenes Dauergrünland.

Antragstellung:

Es ist sowohl eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als auch förderrechtliche Genehmigung erforderlich.

  • Antragstellung erfolgt über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein (AELF); der Antrag wird von dort an die Untere Naturschutzbehörde (UNB) weitergeleitet. Der Antragsteller erhält neben dem Bescheid des AELF noch einen naturschutzrechtlichen Bescheid. Beide Bescheide werden dem Antragsteller vom AELF zugesandt.


Die UNB prüft bezüglich der geplanten Umwandlungsfläche insbesondere:

  • Erosionsgefährdete Hänge
  • Überschwemmungsgebiet
  • Wasserschutzgebiet
  • Hoher Grundwasserstand
  • Moorstandort
  • Gesetzlich geschützte Biotop/Lebensstätte
  • Natura2000-Gebiet (FFH-, Vogelschutzgebiet), Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet
  • Artenschutz

 

Für den Ausnahmegenehmigungsbescheid ist eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 € zu erheben.

Sachgebiet:
Naturschutz- und Waldrecht, Grünordnung
Adresse:

Grünlandumwandlung

Höck Sebastian
Tel: 0861 58 - 357
Zimmernummer:
B 3.73
Mader Irmgard
Tel: 0861 58 - 459
Zimmernummer:
B 3.77
E-Mail:  irmgard.mader at traunstein.bayern

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Um telefonische Terminvereinbarung wird im Vorfeld gebeten.

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