Allgemeiner Artenschutz
Viele wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Um einem weiteren Artenrückgang entgegenzuwirken, wurden sowohl international, als auch auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene gefährdete Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt. Für alle Tierarten gelten die Bestimmungen des „Allgemeinen Artenschutzes“, die in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt sind.
Wildlebende Tierarten dürfen demnach nicht mutwillig beunruhigt, verletzt, getötet oder gefangen werden. Auch ihre Lebensstätten unterliegen deshalb einem besonderen Schutz.
Spezieller Artenschutz
Neben dem Allgemeinen Artenschutz, gibt es darüber hinaus noch spezielle Vorschriften für besonders und streng geschützte Tierarten, den sogenannten Speziellen Artenschutz.
Nach § 44 Abs. 1 ist es ganzjährig verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Zu den besonders und streng geschützten Arten gehören zum Beispiel alle heimischen Vogel- und Fledermausarten, Amphibienarten wie der Laubfrosch und die Gelbbauchunke, Reptilienarten wie die Zauneidechse, Schmetterlingsarten wie der „dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, die Hornisse, die Haselmaus sowie Pflanzenarten wie zum Beispiel der europäische Frauenschuh. Der Schutzstatus einer Art kann unter www.wisia.de eingesehen werden.
Verstöße gegen das Artenschutzrecht
Nach § 69 bzw. § 71 Abs. 2 BNatSchG stellen Verstöße gegen das Artenschutzrecht eine Ordnungswidrigkeit dar bzw. sind strafbar.
Spezieller Artenschutz in der Praxis
Der gesetzlich vorgeschriebene Spezielle Artenschutz ist ein wichtiger Grundstein für den Schutz unserer gefährdeten Tierarten und damit dem Erhalt unserer Biodiversität. Die Vorschriften sind daher sowohl bei großen Eingriffsvorhaben, als auch bei kleinen Vorhaben zu beachten.
Große Vorhaben:
Im Zuge der Planung und Zulassung von großen Bauvorhaben, Bauleitplanungen, gewässerbaulichen Maßnahmen etc. sind die Auswirkungen auf europarechtlich und national geschützte Arten zu prüfen.
In Bayern wird die Prüfung, ob einem Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung- saP - bezeichnet. Die Arbeitshilfe "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Prüfablauf" beschreibt diese Prüfschritte im Detail. Außerdem gibt sie Hinweise zur Berücksichtigung von sonstigen Artenschutzbelangen, zur saP in der Bauleitplanung und zur Bevorratung von Artenschutzmaßahmen (Ökokonto).
Kleine Vorhaben:
Auch bei kleineren Vorhaben wie dem Abriss und dem Umbau von Gebäuden, Baum- und Gehölzfällungen etc. sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu beachten.
Kann bei diesen Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, dass das Artenschutzrecht betroffen ist, soll mit der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufgenommen werden.
Informationen und Hinweise finden sie unter den „Links“ in den Merkblättern „Schutz von Tieren bei Abriss und Sanierung von Gebäuden“ und „Gesetzliche Regelungen bei Baumfällungen und Schnittmaßnahmen bei Gehölzen außerhalb des Waldes“.