Die Kommunalaufsicht ist für folgende Punkte zuständig:
- Vereinspauschale
- andere Zuwendungsverfahren
- Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheide
- Schulrecht
- Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr
- Staatliche Rechnungsprüfungsstelle
- Rechts- und Finanzangelegenheiten der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und kommunalen Zusammenschlüssen
- Abgaberecht einschließlich Widerspruchsverfahren
Vereinspauschale/Sportförderung
- Voraussetzungen zur Antragstellung
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- Eingetragener Verein
- gemeinnütziger Verein aufgrund der Feststellung des Finanzamtes
- satzungsgemäße Pflege des Sports
- Jugendanteil von mindestens zehn Prozent der Gesamtmitglieder (Ausnahme: Behinderten-, REHA- und Seniorensport)
- Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse
- Mitgliedschaft im BLSV, BSSB oder BVS
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale und allen erforderlichen Unterlagen ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Soweit ein Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.
- Antragstellung
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Hier steht Ihnen das Online-Verfahren zur Verfügung, in dem Sie alle erforderlichen Unterlagen hochladen und digital übermitteln können. Mit dem Online-Verfahren wird automatisch auch der Kreiszuschuss beantragt. Diesen können Sport- und Schützenvereine nur in Verbindung mit der Vereinspauschale erhalten, wenn die zuständige Kommune im Förderjahr einen mindestens gleichhohen Betrag gewährt.
Den Zuschussantrag, die Erklärung zur Einreichung von Lizenzen und detaillierte Informationen finden Sie unter „Formulare“. Den Antrag können Sie auf Ihrem PC ausfüllen, ausdrucken und original unterschrieben mit allen erforderlichen Unterlagen bei uns einreichen.
Schulrecht
- Regelungen zur Schulpflicht
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Das Schulrecht ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.
Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Jahre. Sie gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und eine Berufsschulpflicht von drei Jahren. Nach Erwerb der mittleren Reife oder der Hochschulreife besteht keine Berufsschulpflicht.
Die Überwachung und Durchsetzung der bestehenden Schulpflicht ist Aufgabe des Landratsamtes.Bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht kann die Schule bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Traunstein) die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beantragen. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße sowohl gegen die Schülerin/den Schüler als auch gegen die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb geahndet werden.
Bei Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer beispielsweise
- als Schulpflichtige/r ohne berechtigten Grund am Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teilnimmt,
- als Erziehungsberechtigte/r nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehme,
- als Ausbildungsbetrieb die/den Berufsschulpflichtige/n nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält,
- die Schulanmeldung eines/r Schulpflichtigen unterlässt.
Darüber hinaus kann die Schule bei unberechtigtem Fernbleiben vom Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen beim Landratsamt die Durchführung des sog. Schulzwangs beantragen. Das bedeutet, dass schulpflichtige Kinder/Jugendliche zwangsweise zur Schule gebracht werden, meist durch die Polizei.
Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr
- Grundstücksverkehrsgesetz
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Mit dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG), das in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kontrollierend eingreift, soll insbesondere die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt und dadurch der Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gesichert werden.
- Agrarstrukturgesetz (BayAgrG)
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Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf laut Bayerischem Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) ab einer Fläche von 1 ha einer Genehmigung; teilweise besteht die Genehmigungspflicht auch schon bei Grundstücken unter 1,0 ha Größe. Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass die betroffenen Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert werden oder als Kapitalanlage für Nichtlandwirte dienen, was zu einer ungesunden Eigentumsverteilung von Grund und Boden führen würde.
Das Genehmigungsverfahren wird durch die beauftragten Notariate beim Landratsamt Traunstein in Gang gesetzt, welches auch für nicht genehmigungspflichtige Veräußerungen ein sog. Negativzeugnis erteilt.
Ins Genehmigungsverfahren fließen kraft Gesetzes eine Stellungnahme des Bayer. Bauernverbandes (als berufsständische Vertretung) sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein ein.
Die Entscheidung über die Genehmigung ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft zu treffen. In bestimmten Fällen ist eine Verlängerung dieser Frist durch Zwischenbescheid auf bis zu 3 Monate möglich.
Neben der Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung kommen auch Genehmigungen unter Auflagen oder Bedingungen sowie die Versagung der Genehmigung bei fehlender Genehmigungsfähigkeit in Betracht. Im Einzelfall kann das Landratsamt das sog. Siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zu Gunsten der Landwirtschaft ausüben. Die Landwirtschaft wird im Verfahren durch die BBV-LandSiedlung GmbH als vorkaufsberechtigte Stelle vertreten.
- Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft (Almgesetz)
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Durch das Almgesetz (AlmG) sind rechtsgeschäftliche Veräußerungen almwirtschaftlicher Grundstücke und von Rechten an Almgrundstücken generell genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Traunstein.
Die Übertragung des Eigentums oder eines Rechts an einem Almgrundstück bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar weist die Vertragspartner auf die Genehmigungspflicht hin und stellt in der Regel beim Landratsamt Traunstein einen Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes.
- Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
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Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) regelt das Anzeige- und ggf. Beanstandungsverfahren für Landpachtverträge. Die Anzeigepflicht greift ab einer Größe der Pachtfläche von mindestens 2,0 ha und nur, wenn die Parteien subjektiv ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück oder solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachten.
Der Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrages durch Vorlage des Originals dem Landratsamt Traunstein anzuzeigen. Das Gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen (Pachtsache, Pachtdauer, Vertragsleistungen). Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderungen sind binnen eines Monates nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.
Nach dem LPachtVG kann es zu einer Beanstandung kommen, wenn die Gründe der ungesunden Bodenverteilung, der unwirtschaftlichen Aufteilung der Nutzung von Grundstücken oder der nicht angemessenen Verhältnisse zwischen Pachtzins und Ertrag vorliegen.
Staatliche Rechnungsprüfungsstelle
- Aufgaben der Rechnungsprüfung
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In der Kommunalaufsicht befindet sich auch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Traunstein. Hier erfolgt die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung von Gemeinden und anderen Körperschaften, soweit diese nicht dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zugewiesen sind.