Aufgabe des Naturschutzes ist es zum einen, wild lebende Pflanzen und Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zum anderen sollen auch die Landschaft oder Landschaftsteile unter natürlichen Bedingungen erhalten werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren aller Art Stellung.
Regierung von Oberbayern - Auslegung Managementplan
Die Regierung von Oberbayern stellt für das FFH-Gebiet „Hang-quellmoor Ewige Sau" im Landkreis Traunstein den fertiggestellten Managementplan für vier Wochen öffentlich zur Einsicht bereit. Die Unterlagen sind auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter „THEMEN IM FOCUS" einsehbar und können heruntergeladen werden.
Artenschutz - Besitz und Vermarktung von geschützten Tieren
Der Besitz von besonders geschützten wildlebenden Tierarten ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Besitzverbot liegt vor, wenn es sich um legal eingeführte oder legal gezüchtete Tiere handelt.
Allgemeine Informationen zur Ein- und Ausfuhr gefährdeter Arten sowie zum Besitz und Vermarktungserlaubnis im Falle der Einfuhr.
Der Besitz eines solchen Tieres verpflichtet jedoch dazu, dies unverzüglich nach dem Erwerb bei dem Landratsamt Traunstein schriftlich anzuzeigen. Beim Tod von solchen Tieren sind die amtlichen Bescheinigungen und die freigewordenen Kennzeichen wie z.B. Fußringe bei Vögeln ebenfalls dem Landratsamt auszuhändigen.
Biotope
Die flurstücksgenaue Biotopkartierung für den Landkreis Traunstein ist im Landratsamt oder für den jeweiligen Gemeindebereich bei den Gemeinden einsehbar. Durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Schutzgebietsverordnungen sollen wertvolle Biotopflächen bewahrt werden.
Umgang mit Hornissen und Wespen
Es ist verboten, bewohnte Nester von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, wie Hornissen, Wildbienen und Hummeln zu zerstören.
Für den Fall, dass sich ein Hornissenvolk an einer kritischen Stelle niedergelassen hat, stehen im Landkreis Traunstein ehrenamtliche Hornissenberater zur Verfügung. Die Vermittlung dieser ehrenamtlichen Hornissenberater erfolgt über die Ansprechpartner bei der Naturschutzbehörde.
Im Gegensatz zur Hornisse unterliegen die übrigen bei uns vorkommenden sozialen Faltenwespenarten keinem besonderen Schutz nach dem Naturschutzrecht. Die Nester dieser Wespenarten dürfen aber auch nicht ohne vernünftigen Grund, d. h. nur in besonderen Gefährdungssituationen beseitigt oder zerstört werden. Weitere Verhaltenstipps und Hinweise zum Umgang mit Hornissen und Wespen.
Waldrecht
Das Aufgabengebiet gliedert sich in:
- Beurteilung von Anträgen auf Erlaubnis zur Erstaufforstung und die Erteilung des Einvernehmens
- Beurteilung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rodung (Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart) und die Erteilung des Einvernehmens
- Beurteilung von Anträgen auf Erlaubnis eines Kahlhiebes im Schutzwald (Hiebmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion des Waldes oder der Waldbestand selbst gefährdet werden) und Erteilung des Einvernehmens
- Durchführung von waldrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Antragstellung muss in jedem Fall über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.