Dein Bus auf Bestellung rund um den Waginger See
Rupi ist dein neuer Rufbus, der dich auf Abruf flexibel und individuell von A nach B bringt.
Start, Ziel und Zeitpunkt deiner Fahrt bestimmst du dabei selbst, ohne an einen Fahrplan gebunden zu sein.
Rupi ist somit eine Ergänzung zum bestehenden ÖPNV-Angebot, um auch kleinere Weiler und Ortsteile ohne Busverbindung mit einem Mobilitätsangebot zu versorgen.
- Wo fährt Rupi
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Rupi fährt rund um den Waginger See in den Gemeinden
- Fridolfing
- Kirchanschöring
- Petting
- Taching am See
- Tittmoning
- Waging am See
Einsteigen kannst du an einem der rund 430 gekennzeichneten Rupi-Haltepunkte.
Zur Info: Rupi fährt die regulären ÖPNV-Haltestellen an. Es gibt darüber hinaus auch reine Rupi-Haltestellen. Alle Haltestellen sind mit einem Rupi-Haltestellenschild versehen.
- Wann fährt Rupi
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Rupi fährt durchgehend von Montag – Sonntag von 06:00 – 21:00 Uhr.
Und das auch an Feiertagen! - Was kostet Rupi
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Der Tarif besteht aus einer eigenen einfachen Preis- und Zonenstruktur. Bezahlt werden kann bar im Bus oder auch direkt in der App.
Du hast ein Deutschlandticket? Super - deine Fahrt mit Rupi ist somit für dich kostenlos!
Zone
Entfernung
Normalpreis
Ermäßigte
1
0 bis 5 km
€ 2,00
€ 1,00
2
6 bis 10 km
€ 4,00
€ 2,00
3
11 bis 15 km
€ 5,00
€ 2,50
4
Über 15 km
€ 6,00
€ 3,00
Ermäßigungen:
- Personen im Alter von 0 – 5 Jahren in Begleitung kostenlos
- Personen im Alter von 6 – 14 Jahren ermäßigt
Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, können, wenn der amtliche Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, gratis fahren. Um RUPI mit Wertmarke kostenlos nutzen zu können, bitte bei der telefonischen Buchung die Nutzung der Wertmarke angeben und bei Fahrtantritt beim Fahrer vorzeigen. Es besteht auch die Möglichkeit in der App anzugeben, dass man die Wertmarke nutzt
- Wie funktioniert Rupi
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Buchen
Via App: Lade dir die RUPI App oder die Wohin · Du · Willst · App herunter und buche dir deine Fahrt bequem rund um die Uhr (Google Playstore; Apple App Store).
Alternativ kannst du auch über die Rupi-Hotline 08685-9869777 telefonisch buchen.
Die Buchungshotline erreichst du Montag bis Sonntag von 06:00 bis 21:00 Uhr. Auch Vorausbuchungen bis zu 14 Tage sind bei Rupi möglich.Einsteigen
An der ausgewählten Haltestelle wirst du dann von Rupi zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt.Du weißt nicht, wo die nächste Rupi-Haltestelle liegt? Kein Problem – die App zeigt dir den kürzesten Weg. Auch telefonisch sagen wir dir, wo die nächste Haltestelle ist.
Losfahren
Los geht’s! Rupi bringt dich nun zu deiner gewünschten Zielhaltestelle.
Auf dem Weg steigen eventuell noch andere Fahrgäste zu.Gut zu wissen
Du bist in Begleitung, benötigst einen barrierefreien Zugang, hast Gepäck oder ein Haustier dabei - gib die Infos in der App an oder informiere uns einfach telefonisch.
- Wer kann Rupi nutzen
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Rupi ist für alle da!
Egal ob einheimisch oder touristisch unterwegs, auf dem Weg zum Sport, zu Freunden, zum Bahnhof oder zum Arztbesuch – Rupi ist deine Alternative zum eigenen Auto.
- Ist Rupi barrierefrei
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Ja, das Angebot ist barrierefrei.
Unser hilfsbereites Personal ist dir zum Beispiel beim Verstauen von Rollatoren behilflich und unterstützt mobilitätseingeschränkte Fahrgäste beim Ein- und Ausstieg.
- Datenschutzerklärung
-
Datenschutzerklärung RUPI-App
für den flexiblen Bedarfsverkehr RUPI
Datenschutz
Der Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten stehen für uns an erster Stelle. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns stets vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. Nachfolgend informieren wir Sie darüber, welche Art von Daten erfasst, zu welchem Zweck sie erhoben und wie lange diese gespeichert werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Datenverarbeitung im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften überprüft und freigegeben. Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich bitte an:Verantwortliche Stellen
Landratsamt Traunstein als Auftraggeber des Bedarfsverkehrs und des Buchungssystems
Papst-Benedikt-XVI.-Platz
83278 Traunstein
Tel. 0861 58 – 0
E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Das Landratsamt Traunstein verarbeitet selbst keine personenbezogenen Nutzer- oder Buchungsdaten.Für das Buchungssystem inklusive dieser App bedienen wir uns des Dienstleisters:
ioki GmbH
An der Welle 3
60322 Frankfurt,
im Folgenden RUPI-App-Betreiber genannt. Datenschutzhinweise von ioki finden Sie hier: https://ioki.com/datenschutz/.Bei einer Buchung werden Ihre Daten an das ausführende Verkehrsunternehmen weitergeleitet, das Ihre Daten als eigenständig verantwortliche Stelle verarbeitet. Dieses ist:
omobi GmbH
Neu Egling 29, 82418 MurnauKontaktdaten der Datenschutzbeauftragten:
Datenschutzbeauftragter ioki GmbH:
An der Welle 3
60322 Frankfurt
E-Mail: privacy@ioki.comDatenschutzbeauftragter omobi GmbH:
Neu Egling 29
82418 Murnau
Telefon: +49 (0) 8841 60824900
E-Mail: service@omobi.deDatenschutzbeauftragte im Landratsamt Traunstein
Papst-Benedikt-XVI.-Platz
83278 Traunstein
Tel. 0861 58 – 416
E-Mail: Datenschutz@traunstein.bayernRechte hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Auf Antrag erhalten Sie von den verantwortlichen Stellen jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und können unrichtige Daten berichtigen lassen (Art. 15 und Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen, sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Falls Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben und die Verarbeitung auf dieser Einwilligung beruht, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wird dadurch nicht berührt. Weiterhin haben Sie das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen.Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Zweck der Verarbeitung Ihrer Daten ist die Ermöglichung der Bestellung bzw. Buchung von Fahrten des flexiblen Bedarfsverkehrs und die Zurverfügungstellung von Informationen.Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter dem Punkt Nutzung.
Zustimmung (Einwilligung) zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen dürfen personenbezogene Daten nur mit (und im Rahmen) Ihrer Zustimmung erhoben, genutzt oder verarbeitet werden. Um dies zu gewährleisten, können Sie, während der Nutzung der RUPI-App, an verschiedenen Stellen aufgefordert werden, den Datenschutzbestimmungen, oder der Verarbeitung Ihrer Daten zu einem bestimmten Zweck (z.B. Kontaktaufnahme mittels Kontaktformular) zuzustimmen. Bei einer Nicht-Einwilligung können Sie eventuell bestimmte Funktionen nicht nutzen. Ein Widerruf kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Wenn sie Ihre Einwilligung widerrufen möchten, senden Sie dem Verkehrsunternehmen eine formlose Mitteilung per E-Mail zu.Einwilligung durch Minderjährige
Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Gemäß Art. 8 DSGVO dürfen Kinder bis 16 Jahre solche Einwilligungen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erklären. Personenbezogene Daten von Minderjährigen werden nicht bewusst erhoben und verarbeitet.Nutzung der RUPI-App
1. App-Download
Bei Download der App werden die dafür notwendigen Informationen an den App Store übertragen, d.h. insbesondere Nutzername, E-Mail-Adresse und Kundennummer Ihres Accounts, Zeitpunkt des Downloads und individuelle Gerätekennziffer. Auf diese Datenerhebung haben wir keinen Einfluss und sind nicht dafür verantwortlich.2. Starten & Verwenden der App
Nutzen Sie die App auf Ihrem Smartphone, baut Ihr Endgerät eine Verbindung mit den Servern des App-Betreibers auf. Hierbei wird das Betriebssystem sowie die genutzte Version an den App[1]Betreiber übermittelt und verarbeitet. Die Übermittlung und Verarbeitung erfolgt zur Verbesserung der App und zur Fehlerbehebung. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.
Für eine optimale Funktionsweise benötigt die App die Berechtigung, Ortungsdienste des Endgerätes zu nutzen.
Sie haben die Möglichkeit bei der erstmaligen Nutzung der App die Berechtigung zur Nutzung der Ortungsdienste zu erteilen. Erteilen Sie die Berechtigung nicht, müssen Sie Ihre Adresse bei einer Fahrtanfrage manuell eingeben. Erteilen Sie die Berechtigung zur Nutzung der Ortungsdienste nicht, ist die App bis auf die vorgenannte Einschränkung nutzbar. Die erteilte Berechtigung können Sie jederzeit in den Einstellungen Ihres Endgerätes widerrufen.Im Rahmen der Registrierung werden die folgenden Login- und Benutzerdaten erhoben, um ein Kundenkonto anzulegen:
Pflichtangaben:- Handynummer
- Name und Vorname
Freiwillige Angaben- E-Mailadresse
- Zahlungsdaten (Kreditkartenummer, Gültigkeit)
- Rechnungsanschrift
3. Google Maps
Die App nutzt die von Google Ireland Limited Gordon House, Barrow Street Dublin 4 Irland betriebene („Google“) Google Maps API Anwendung. Die Nutzungsbedingungen für Google Maps finden Sie unter: https://www.google.com/help/terms_maps.html. Die Datenschutzerklärung von Google finden Sie unter: https://policies.google.com/privacy?hl=de.Google Maps wird verwendet, um Ihnen eine Karte in der App anzeigen zu lassen. Auf dieser wird Ihnen interaktiv die Entfernung zu dem Fahrzeug angezeigt, welches Ihre Fahrt durchführt. Sofern Sie der Nutzung Ihrer GPS-Standortdaten zugestimmt haben, werden diese hierbei auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO verarbeitet.
4. Standortdaten und Daten zur Fahrt
Bei der Buchung und Durchführung der Fahrt, erhebt die RUPI-App im Zeitpunkt der Buchung folgende Daten:- zum Zeitpunkt der Buchung Startort (Adresse) – sofern Sie Ihre GPS-Ortungsdienste aktiviert haben, wird zum Finden eines Abholorts genutzt. Die GPS Daten werden hierbei nicht zwischengespeichert.
- Abholort (Adresse)
- Absatzort (Adresse)
- Zielort (Adresse)
- Informationen zu Ihrem Endgerät (Betriebssystem)
- Zahlungsart
- Anzahl benötigter Sitzplätze
- ggfs. gewährte Rabatte
- ggfs. Angaben zum Nahverkehrsticket (z.B. Deutschlandticket)
- ggfs. Angaben, ob Sie Rollstuhlfahrerin / Rollstuhlfahrer sind
Während beziehungsweise nach Ende der Fahrt erhebt die App die folgenden Daten:- Fahrtdauer in Minuten
- gefahrene Kilometer
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer GPS-Standortdaten ist Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, die übrigen Daten werden zur Vertragsabwicklung aufgrund Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO erhoben.
Sowie die Berechtigung bei Installation der App erteilt und nicht wieder ausgeschaltet wurde, werden Standortdaten erhoben und genutzt, um Beförderungsmöglichkeiten in der Nähe zu finden und anzuzeigen. Hierbei wird Ihre Position nicht zwischengespeichert und lediglich genutzt, um mögliche Abholorte in der Umgebung zu finden.
In Ihrem Kundenkonto habe Sie die Möglichkeit sich unter „Account“ Ihre Daten zu gebuchten Fahrten (Fahrstrecke, Einstiegszeit und –ort, Routenführung, Fahrzeug, Ausstieg, Buchungscode, Preis) anzeigen zu lassen.5. Abrechnung
Sie haben die Möglichkeit die anfallenden Kosten der Fahrten per Kreditkarte, SEPA Lastschrift oder Paypal zu bezahlen. Die Zahlung per App erfolgt durch den Dienstleister: LOGPAY Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn. Die Datenschutzerklärung der LOGPAY Financial Service GmbH können Sie hier einsehen: https://www.logpay.de/datenschutz.html6. Firebase
In der RUPI-App wird Firebase, ein Dienst der Google Inc. (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA), eingesetzt. Mit Hilfe dieses Werkzeugs werden uns Informationen im Fall eines App-Absturzes anonymisiert übertragen, um die Ursache des jeweiligen Absturzes nachvollziehen und schneller beheben zu können. Hierbei werden bestehende Fehler analysiert und identifiziert sowie die Qualität der App gesichert.
Die übertragenen Daten sind rein technischer Ausprägung und besitzen keinen personenbezogenen Kontext.7. Push-Benachrichtigungen
Sofern Sie Push-Benachrichtigungen erhalten wollen, müssen Sie in den Erhalt der Push[1]Benachrichtigungen explizit einwilligen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen. Im Rahmen der Installation bzw. beim ersten Verwenden werden Sie nach der Einwilligung zum Erhalt von Push-Benachrichtigungen gefragt.
Die RUPI-App verwendet für die Push-Benachrichtigungen die Dienste Firebase Cloud Messaging der Firma Google (Android) und Apple Push Notifications (iOS). Dabei generieren Firebase und Apple einen berechneten Schlüssel, der sich aus der Kennung der App und ihrer Geräte-Kennung zusammensetzt. Dieser Schlüssel wird auf der App-Push-Plattform von mit den von Ihnen gewählten Einstellungen hinterlegt, um Ihnen die Inhalte Ihren Wünschen entsprechend zur Verfügung zu stellen. Die Firebase- bzw. Apple-Server können keinerlei Rückschluss auf die Anfragen von Nutzenden ziehen oder sonstige Daten ermitteln, die mit einer Person im Zusammenhang stehen. Firebase bzw. Apple dienen ausschließlich als Übermittler.8. Weitergabe an Dritte
Ihre Buchungsdaten werden zur Erbringung der Dienstleistung an das ausführende Verkehrsunternehmen omobi GmbH übermittelt.
Für die technische Ausführung ist die Einschaltung weisungsabhängiger Auftragsverarbeiter erforderlich, wie z. B. von Rechenzentrumsbetreibern.
Mit diesen wurden Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Artikel 28 Absatz 3 DSGVO abgeschlossen, sofern dies aufgrund des Vertragszwecks erforderlich ist.
Eine Übermittlung Ihrer Daten an andere Dritte erfolgt im Übrigen nur, wenn Sie dem RUPI-App[1]Betreiber dazu eine ausdrückliche Einwilligung erteilt haben oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung.
Soweit für unsere Zwecke erforderlich, werden Ihre Daten ggf. in Einzelfällen auch an Empfänger außerhalb der EU übermittelt. Wenn Daten durch den RUPI-App-Betreiber in Drittstaaten übermittelt werden, stellt dieser sicher, dass der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Art. 45 DSGVO oder geeignete Garantien im Sinne von Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO implementiert hat und keine anderen schutzwürdigen Interessen gegen die Datenübermittlung sprechen.9. Speicherdauer und Löschfristen
Ihre personenbezogenen Daten werden durch den RUPI-App-Betreiber so lange gespeichert, wie es für die vorgenannten Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist, im Falle eines Widerspruchs keine zwingenden schutzwürdigen Gründe des Betreibers entgegenstehen oder im Falle eines Widerrufs keine sonstige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung besteht. In bestimmten Fällen, z.B. wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, werden Ihre personenbezogenen Daten jedoch nicht unmittelbar gelöscht, sondern zunächst gesperrt. - Tarifbedingungen und Beförderungsbestimmungen
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Allgemeine Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen
für den flexiblen Bedarfsverkehr RUPIAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner des Nutzers ist die omobi GmbH, Neu Egling 29, 82418 Murnau (im Folgenden omobi).§ 2 Geltungsbereich
Der Tarif (Beförderungsentgelte und –bedingungen) gilt für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren für den flexiblen Bedarfsverkehr im Bediengebiet in den Kommunen Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See.§ 3 Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen befördert.§ 4 Tarifstruktur
Für die Festsetzung der Tarifstruktur und Beförderungsentgelte ist der Landkreis Traunstein verantwortlich und zuständig. Der Tarif besteht aus einer eigenen Preis- und Zonenstruktur. Der Tarif ist unabhängig von der bestehenden Tarifgestaltung und -Struktur der Verkehrsunternehmen des liniengebundenen ÖPNV im Landkreis Traunstein.Die in der Preistafel enthaltenen Beförderungsentgelte gelten ausschließlich für den flexiblen Bedarfsverkehr in den Kommunen Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See im Landkreis Traunstein. Eine Zone entspricht der Kilometer-Anzahl innerhalb einer definierten Zone gemäß folgender Tabelle:
Entfernung Zone 1 0 - 5 km Zone 2 6 - 10 km Zone 3 11 - 15 km Zone 4 über 15 km § 5 Beförderungsentgelte
Für die Beförderung von Personen und Sachen sind die Beförderungsentgelte/Fahrpreise nach der Preistafel für den flexiblen Bedarfsverkehr wie folgt zu entrichten:(1) Einzelfahrkarten
Einzeltickets Vollzahler Ermäßigt Zone 1 2,00 € 1,00 € Zone 2 4,00 € 2,00 € Zone 3 5,00 € 2,50 € Zone 4 6,00 € 3,00 € (2) Ermäßigungen
Für Kinder von 6 – 14 Jahren wird der ermäßigte Fahrpreis berechnet.
(3) Zahlungspflichtig ist der Fahrgast und/oder derjenige, auf dessen Antrag die Beförderung durchgeführt wird.
(4) Das Deutschlandticket wird ohne Aufschlag anerkannt.§ 6 Widerruf der Bestellung / Vertragskündigung
(1) Gebuchte Fahrten können vom Nutzer jederzeit ohne Angabe von Gründen über die App oder telefonisch (bis 5 Minuten vor Fahrtantritt) widerrufen werden. Im Fall einer solchen Kündigung werden keine Fahrtkosten berechnet.
(2) omobi kann den Vertrag jederzeit bis zur Abholung des Fahrgastes kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn sich das bestellte Fahrzeug im Stau befindet oder einen Unfall hatte, es sei denn, dies würde nur zu einer unwesentlichen Verspätung führen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere auch vor, wenn der Fahrgast die Beförderungsbedingungen nicht einhält oder der Fahrgast sich nicht rechtzeitig am angezeigten Abholpunkt befindet. Die Kündigung wird dem Fahrgast in der App angezeigt.§ 7 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten sind durchgängig Montag – Sonntag von 06:00 – 21:00 Uhr.
Der Betrieb erfolgt auch an Feiertagen.Beförderung von Personen
§ 8 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossene Personen,
a. die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
c. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind,
d. Kinder bis einschließlich 5 Jahre (Diese werden grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit
gültigem Fahrausweis befördert. Als Aufsichtsperson i. S. d. Absatzes gelten nur Personen im mindestens
schulpflichtigen Alter.)
(2) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung ggf. mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.§ 9 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet.
(2) Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(3) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
a. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
b. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige
Gegenstände zu beeinträchtigen,
g. in Fahrzeugen zu rauchen,
h. Rundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu benutzen (Die Benutzung von
Rundfunk- und Tonwiedergabegeräten mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch
nicht belästigt werden.)
(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals.
(5) Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
(6) Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken.
(7) Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
(8) Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(9) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(10) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach diesen Bestimmungen, so ist omobi von der Haftung ausgeschlossen und der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(11) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Ausstattungsgegenständen oder Betriebsanlagen, die durch den Fahrgast verursacht werden und normale Verschmutzungsspuren übersteigen, werden vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin entstehende Reinigungskosten von mindestens 200 € erhoben. Weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt. Bei grob fahrlässigen Beschädigungen des Fahrzeugs durch den Fahrgast, wird zur Schadensermittlung ein Gutachter hinzugezogen und dem Fahrgast die Kosten für Instandsetzung und eventuelle Dienstausfälle voll umfänglich in Rechnung gestellt.
(12) Beschwerden sind an das Fahr- und Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch diese erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeugkennzeichen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers oder der Unternehmerin zu richten.§ 10 Zuweisen von Plätzen
Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Plätze im Fahrzeug zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Insbesondere sollen den Bedürfnissen von Schwerbehinderten, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern und Fahrgästen mit kleinen Kindern nachgekommen werden.§ 11 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte nach der Preistafel des flexiblen Bedarfsverkehrs zu entrichten.
(2) Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahrausweis ist dem Fahr- oder Aufsichtspersonal unaufgefordert vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.
(3) Verletzt der Fahrgast die Pflichten nach Absatz (2), gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis und kann von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(4) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.§ 12 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20 Euro zu wechseln und Ein-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 20 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(4) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(5) Beim Kauf eines Tickets in der App (siehe Regelungen in 0) ist der bargeldlose Kauf eines Tickets möglich.§ 13 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt auch für Fahrausweise, die
a. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
b. falls erforderlich nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
c. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht
mehr geprüft werden können,
d. eigenmächtig geändert sind,
e. von Nichtberechtigten benutzt werden,
f. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
g. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
h. falls erforderlich, ohne Lichtbild benutzt werden.
(2) Fahrgeld wird nicht erstattet.
(3) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.Beförderung von Sachen Anspruch auf Beförderung
§ 14 Anspruch auf Beförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen im Sinne von Handgepäck, insbesondere auch Kinderwägen, Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Einkaufstrolleys, Hunden und Kleintieren besteht nicht. Diese werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet sind und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Rollstühle, Kinderwagen und Koffer müssen bei der Buchung angegeben werden.
(2) Kleinkinder können grundsätzlich nicht in Kinderwägen befördert werden.
(3) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
c. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet wird und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Die Voraussetzungen für eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn
a. die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und
Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,
b. die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht
beeinträchtigt ist, insbesondere die Benutzung der Durchgänge sowie das Ein- und Aussteigen nicht
behindert werden,
c. für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend
Platz verfügbar ist.§ 15 Beförderung von Tieren
(1) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Blindenführhunde, die eine blinde Person begleiten, sind zur Beförderung zugelassen.
(2) Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, insbesondere Kampfhunde, ist ausgeschlossen.
(3) Sonstige Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden und nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(4) Die unter §14 zugelassenen Tiere werden unentgeltlich befördert.
(5) In begründeten Fällen ist das Fahrpersonal berechtigt, den Transport des Hundes auszuschließen.§ 16 Beförderung von Fahrrädern
Fahrräder werden im flexiblen Bedarfsverkehr im Bediengebiet in den Kommunen Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See im Landkreis Traunstein nicht transportiert.§ 17 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel
(1) Gepäck kann grundsätzlich nur nach Verfügbarkeit befördert werden.
(2) Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unterzubringen.
(3) Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache behandelt.
(4) Die Mitnahme von elektrisch angetriebenen Leichtfahrzeugen, sogenannten "E-Scootern" ist ausgeschlossen.§ 18 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern.
(2) Verlorengegangene Gegenstände können bei den durchführenden Unternehmen zu den Bürozeiten telefonisch erfragt und ggf. abgeholt werden.
(3) Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Aufsichts- und Fahrpersonal ist zulässig, wenn sich die Person einwandfrei als Verlierer ausweisen kann und den Empfang der Sache schriftlich bestätigt.Tickets und Fahrpreisermäßigungen
§ 19 Tarifbestimmungen, Tarifsystem, Fahrpreisermittlung und Ticket-Erwerb
(1) Die in der Tariftafel in 0 enthaltenen Beförderungsentgelte gelten für den flexiblen Bedarfsverkehr im Bediengebiet in den Kommunen Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See. Der Tarif ist auf den sonstigen Linien des ÖPNV im Landkreis Traunstein nicht gültig.
(2) Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des Verkehrsunternehmens verkauft, das den Fahrgast befördert.
(3) Mit diesen Unternehmen schließt der Fahrgast auch den Beförderungsvertrag ab. Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beförderung ergeben, kommen nur mit dem Unternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden.
(4) Alle Tickets des aufgeführten Tarif-Sortiments sind sowohl telefonisch als auch in der App zu erwerben.§ 20 Geltungsdauer der Fahrausweise, Fahrtunterbrechung
(1) Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Auf Verlangen ist dieser beim Betriebspersonal vorzuzeigen.
(2) Verletzt der Fahrgast die Pflicht nach Punkt 1, gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis.
(3) Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.§ 21 Unentgeltliche Beförderung
(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden, wenn der amtliche Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, im flexiblen Bedarfsverkehr unentgeltlich befördert.
(2) Die Begleitperson von Schwerbehinderten wird im Nahverkehr unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist. Eine Wertmarke ist für die Begleitperson nicht notwendig. Für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten ist unabhängig von der Mitfahrt einer Begleitperson eine Wertmarke im Ausweis erforderlich. Ohne diese Marke ist die Beförderung von Schwerbehinderten zahlungspflichtig, die Begleitperson wird unentgeltlich befördert.
(3) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. Werden von einer Begleitperson mehr als zwei Kinder mitgenommen, wird für das dritte und jedes weitere Kind der Fahrpreis entsprechend erhoben.
(4) Polizeivollzugsbeamte werden, wenn sie Uniform des Vollzugsdienstes tragen, im flexiblen Bedarfsverkehr unentgeltlich befördert.Nutzung der App
§ 22 Registrierung und Bestellung über die App
(1) Für die Nutzung der App ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich. Hierfür müssen persönliche Daten (Name, E-Mail-Adresse etc.) angegeben und ein Passwort gewählt werden. Der Fahrgast erhält daraufhin eine Bestätigungsmail mit einem Link, über den er die Registrierung abschließend bestätigen muss. Über dieses Nutzerkonto kann der Fahrgast seine Beförderungsdienstleistungen buchen.
(2) Sofern der Fahrtgast bei der Erstellung des Benutzerkontos falsche Angaben macht oder sich vertragswidrig verhält, wird das Nutzerkonto gesperrt.
(3) Die Buchung einer Fahrt erfordert die Eingabe von Abfahrts- und Zielort in der App. Die App berechnet die Fahrtmöglichkeiten und zeigt die buchbaren Fahrten an. Da sich die Verkehrslage jederzeit ändern kann (z.B. durch Unfall, Stau), kann die geschätzte von der tatsächlichen Fahrzeit abweichen.§ 23 Verfügbarkeit der App
(1) Es besteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der App. ioki bemüht sich, etwaige Störungen schnellstmöglich zu beheben.
(2) ioki gewährt dem Fahrgast für die Nutzung der App ein einfaches, auf die Dauer der Installation beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(3) Der Fahrgast ist verpflichtet, die Zugangsdaten für die App sicher zu verwahren und diese vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. Sollten die Zugangsdaten Dritten bekannt werden, hat der Fahrgast ioki unverzüglich zu informieren.
(4) Der Nutzer hat die App in einer Art und Weise zu nutzen, dass keine Beeinträchtigungen oder Schäden an der App auftreten und der mit der App verfolgte Zweck nicht gefährdet wird. Der Nutzer wird weder selbst noch durch Dritte Sicherheitsvorkehrungen der App umgehen oder verändern.
(5) Für den Internetzugang, die technischen Voraussetzungen und die Konfiguration und Leistungsfähigkeit seines mobilen Endgeräts zur Nutzung der App und für die Aktualität der erforderlichen Software ist der Nutzer selbst verantwortlich.Schlussbestimmungen
§ 24 Haftung
Die Haftung von omobi, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrgast regelmäßig vertraut und vertrauen darf, für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von omobi, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen, für Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus Garantien.
(1) Das durchführende Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Für Schäden an Sachen im Sinne § 17 haftet das durchführende Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,– €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.§ 25 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder - unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
(2) Das durchführende Unternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.§ 26 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.§ 27 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Traunstein.§ 28 Beschwerden
Beschwerden, die nicht die Software bzw. die Fahrgast App betreffen, sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Fahrzeug bzw. Fahrer an omobi zu richten, soweit sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können.